(Vorschläge von: BAG-Plesa e.V.)
Die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) sowie die Bundesagentur für Arbeit (BA) haben im Frühjahr 2014 diverse „Vorschläge zur Rechtsvereinfachung im SGB II“ veröffentlicht, die die Aufgabenstellung und Aufgabenerledigung im SGB-II-Bereich einfacher und effizienter gestalten sollen.
Nach Durchsicht dieser Vorschläge müssen wir jedoch feststellen, dass sie dem genannten Ziel in keiner Weise gerecht werden.
Im Gegenteil: Bei Umsetzung der Vorschläge würden die Sonderrechte im SGB II ausgeweitet, das bestehende Recht noch komplizierter, der Verwaltungsaufwand und die rechtlichen Hürden für den SGB II-Leistungsbezug noch höher.
Deshalb legt die Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen (BAG PLESA) nachstehende Vorschläge vor, deren Umsetzung tatsächlich zu einer Rechts- und Verfahrensvereinfachung und so zur Einsparung von Verwaltungskosten führen können.
Dies kann insbesondere durch Streichung der vielen rechtlichen Sonderregelungen im SGB II geschehen.
Die Vorschläge beziehen sich auch auf das Leistungsrecht des SGB XII, sofern durch die Angleichung der existenzsichernden Leistungen eine Rechtsvereinfachung erreichbar ist.
§§[Absätze] | Inhalt | Änderungsvorschlag | |
1 | § 4 [1] SGB II | Leistungsformen | Die Leistungen SGB II werden als Dienst- oder Geldleistung erbracht; die Möglichkeit der Gewährung von Sachleistungen (z.B. Gutscheine) wird gestrichen |
2 | §§ 5 [3], 12aSGB II | Vorrangige Leistungen | Streichung der Sonderregelung, wonach Jobcenter selbst Anträge auf vorrangige Leistungen stellen können (die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach dem SGB I sind hier ausreichend);Streichung der Verpflichtung von SGB II-Leistungsberechtigten, vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen zu müssen (sogenannte „Zwangsverrentung“) |
3 | §§ 6,6a – 6dSGB II | Leistungsträger | Einheitliche Trägerschaft bei der Bundesagentur für Arbeit, mit der Verpflichtung, kommunale Arbeitsförderung vorrangig einzubeziehen |
4 | § 7 [3] SGB II | Bedarfsgemeinschaft | Bedarfsgemeinschaft bilden nur verheiratete/ verpartnerte Eltern mit ihren minderjährigen leiblichen Kindern (wie Einsatzgemeinschaft im SGB XII);Kinder ab 18 Jahre bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft (bisher erst ab 25 Jahre) |
5 | § 9 [2] SGB II | Hilfebedürftigkeit | Streichung der Sonderregelung, wonach jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft unabhängig von seiner individuellen Situation automatisch als hilfebedürftig gilt; stattdessen individuelle Leistungsberechnung (wie SGB XII) |
6 | §7 [3] SGB II u.a. |
Sonderregelung U 25 | Streichung aller Sonderregelungen für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren (Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft, Auszugsverbot, Sanktionen) |
7 | § 7 [3,3a] SGB II; § 20 SGB XII |
Eheähnliche Gemeinschaften | Streichung des Konstruktes der eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften |
8 | § 7 [1] SGB II;§ 23 SGB XII;AsylbLG | Ausländer/innen | Streichung der Sonderregelungen für Ausländerinnen und AusländerAbschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes als Sondergesetz für Flüchtlinge und Migrant/innen |
9 | § 7 [5;6], § 27SGB II;§ 22 SGB XII |
Auszubildende | Streichung der Sonderregelungen für Auszubildende:Streichung des Ausschlusses Auszubildender (- womit sich auch § 27 SGB II erübrigt);Vorrang der Schul- oder Berufsausbildung (mit Abschluss) vor Arbeit oder Arbeitsersatzmaßnahmen;Maßnahmenangebote an Jugendliche und junge Erwachsene nur nach erfolglosem Ausbildungsangebot |
10 | § 5 [2] SGB II;§§ 82, 90 SGB XII | Verhältniszu anderen Leistungen | Angleichung der Bestimmungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen im SGB XII in Einsatzgemeinschaften an die Regelungen des SGB II;zur Vermeidung von Doppelberechnungen für sogenannten „gemischten Bedarfsgemeinschaften“ und Ungleichbehandlung derselben |
11 | § 11,11a – 11b SGB II¸§§ 82,83 SGB XII | Einkommen | Anrechnung von Einkommen nach dem Prinzip der Zweck- und Zeitraumidentität anstatt nach der vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Zuflusstheorie |
12 | § 11,11a – 11b SGB II | Einkommen Selbständiger | Keine besondere Berechnung der Einkommen Selbständiger durch Sonderregelungen im SGB II;Rückkehr zu den Finanzamtskriterien bei der Berechnung des Einkommens von Selbständigen im SGB II-Bezug |
13 | § 11, 11a SGB II;§§ 82,83 SGB XII | Kindergeld | Streichung der Anrechnung von Kindergeld als Einkommen(auch dies ist eine Sonderregelung im SGB II und XII) |
14 | § 11, 11a SGB II;§§ 82,83 SGB XII | Eltern- und Betreuungsgeld | Streichung der Anrechnung von Betreuungsgeld sowie von Elterngeld unterhalb der Mindesthöhe von 300 € mtl. als Einkommen(auch dies ist eine Sonderregelung im SGB II und XII) |
15 | § 28,29 SGB II;§ 34,34a SGB XII;§ 6b BKGG | Bildung und Teilhabe | Streichung des Sonderrechtes „Bildungs- und Teilhabepaket“;stattdessenAnpassung der Kinderregelsätze und Zahlung einmaliger Beihilfen (ohne gesonderten Antrag für Leistungsberechtigte im laufenden Leistungsbezug) und Gewährung in Form von Geldleistungen. |
16 | § 22SGB II;§ 35 SGB XII | Wohnkosten | Berücksichtigung der tatsächlichen Wohn- und Heizkosten bei der Leistungsberechnung, sofern nicht Fälle von Mietwucher vorliegenHilfsweise:Entwicklung kommunaler Berechnungsgrundlagen für die Berücksichtigung der „angemessenen“ Wohnkosten nach der Rechtsprechung des BSG zum „Schlüssigen Konzept“ unter Einbindung von Gebäudesanierungsstandards sowie ausdrückliche Einbeziehung von Konzepten zur Vermeidung von sogenannten „Ghettobildungen“; ohne „schlüssiges Konzept“ sind Kostensenkungsaufforderungen nicht möglich. |
17 | § 10SGB II | Zumutbarkeitvon Arbeit und Maßnahmen | Zumutbarkeitsregelungen bei der Arbeitsvermittlung wie nach SGB III-Regelungen vor Einführung der „Hartz“-GesetzeKeine Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit bei Alleinerziehenden mit Kindern bis Ende des 1. Schuljahres |
18 | §§ 31, 31 a+b,§32SGB II;§ 11 [2],
§ 26 [1] SGB XII |
Sanktionen | Abschaffung aller Sanktionen, also Streichung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Absenkung oder Kürzung existenzsichernder Leistungen (auch dies ist ein Sonderrecht im SGB II)Hilfsweise:In naher Zukunft: eine Aussetzung der Sanktionen (Sanktionsmoratorium) |
19 | §§ 42, 43SGB II | Aufrechnungvon Darlehen | Streichung der Sonderregelung, wonach vom Jobcenter gewährte Darlehen mit den laufenden SGB II-Leistungen (also dem vor Pfändung geschützten Existenzminimum!) aufzurechnen sind. |
20 | Pfändbarkeit | Einführung einer Regelung zur Unpfändbarkeit von existenzsichernden SGB II – Leistungen (wie § 17 SGB XII) | |
21 | §§ 39, 40 SGB II;§ 116 SGB XII | Verfahrensregelungen | Streichung der besonderen Verfahrensregelungen im SGB II und SGB XIIstattdessenAnwendung der allgemeinen Verfahrensregelungen der Sozialgesetzbücher I und X |
22 | § 6 [1] SGB II | Außendienst | Streichung der Sonderregelung, wonach Jobcenter einen Außendienst für Hausbesuche zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten sollen |
23 | §§ 50,52 SGB II;§ 118 SGB XIIu.a. | Datenschutz / Datenabgleich | Zur Wahrung des Sozialgeheimnisses der Leistungsberechtigten:- Streichung der gesetzlichen Sonderregelung zum Datenabgleich im SGB II und XII- Grundsätzlich keine Weitergabe/Offenbarung von Daten der Jobcenter an Dritte ohne schriftliches Einverständnis der Leistungsberechtigten- gesonderten Einkommensbescheinigungen (§ 58 SGB II) nur wenn Lohn- und Gehaltsabrechnungen fehlen
– Streichung der gesonderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für SGB II-Leistungsberechtigte
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Eine noch größere „Verwaltungsvereinfachung“ wäre natürlich zu erreichen durch die Angleichung bzw. Zusammenführung der Leistungen nach SGB II und XII, (3. + 4. Kap. SGB XII) des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach SGB III) und des BAföG, mit dem Ziel der Gleichstellung aller steuerfinanzierten existenzsichernden Sozialleistungen auf der Grundlage des Artikel 1 Grundgesetz.
Darüber hinaus sollte zum Zwecke der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung von der Einführung weiterer komplizierter Sozialrechts-„Reformen“ – wie zum Beispiel die derzeit angedachte Mutation des Elterngeldes zum „Elterngeld plus“ – Abstand genommen werden.